Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MTQ Testsolutions AG (MTQ) gelten ergänzend zu Angebot, Auftragsbestätigung und für sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen an Kunden.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Geltung von entgegenstehenden Bedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch MTQ.
1.3 Für alle Waren oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Waren oder Leistungen in Betracht kommen.
2. Angebot
2.1 Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für MTQ nur verbindlich, soweit sie bestätigt werden oder ihnen durch übersendung der Ware nachgekommen wird.
2.2 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie durch MTQ schriftlich bestätigt werden.
2.3 An Angeboten, Zeichnungen, Test und Programmvorschlagen und anderen Unterlagen behält sich MTQ Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigung ist nur im Rahmen der Angebotsverarbeitung für eigene Zwecke erlaubt.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung durch MTQ maßgebend. Nebenabreden und änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MTQ.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 90% des Rechnungsbetrages werden sofort mit der Lieferung ohne Abzug, die restlichen 10% nach Installation und erfolgreichem Probelauf zur Zahlung fällig, jedoch spätestens einen Monat nach Lieferung, soweit MTQ nicht nachweislich die Verzögerung der Installation und des Probelaufs zu vertreten hat; der Rechnungsbetrag ist zahlbar rein netto Kasse.
4.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist MTQ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsrückstand und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist MTQ unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5. Liefertermine
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk Amerang verlassen hat oder die Versandbereitschaft von MTQ gegenüber dem Kunden angezeigt ist und der Versand auf Wunsch des Kunden nicht innerhalb der Frist erfolgt. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen und von MTQ nicht zu vertretenden Umständen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sein können. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von MTQ eintreten.
5.3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, berechnet. MTQ ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fristlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Kunden voraus.
6. Versand
6.1 MTQ unterhält eine Transportversicherung. Soweit der Versicherer für etwaige dem Kunden entstandene Schäden Ersatz leistet, wird MTQ diese Ersatzleistung an den Kunden weitergeben. Eine Haftung seitens MTQ wird durch diese Regelung nicht begründet. Ziffer 7.1 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
6.2 MTQ bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.
7. Gefahrenübergang und Entgegennahme
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MTQ durch Vereinbarung im Einzelfall mit dem Transport in Zusammenhang stehende Kosten, z. B. die Versendungskosten oder die Verzollungssteuer, übernommen hat.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf diesen über.
7.3 Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
7.4 Teillieferungen sind zulässig.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren Eigentum von MTQ. Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei MTQ als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MTQ Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes dieser verarbeiteten Waren.
8.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt maximal bis zur Höhe des Wertes des Eigentums oder Miteigentumsanteils, den MTQ durch die Verfügung verliert, zur Sicherung an MTQ ab; MTQ nimmt die Abtretung an.
8.4 Zugriffe Dritter auf MTQ gehörende Waren und Forderungen sind MTQ vom Kunden unverzüglich telefonisch, per Telex oder Telefax mitzuteilen.
8.5 Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet im Zweifel nicht den Rücktritt vom Vertrag.
8.6 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
8.7 übersteigt der Wert der vom Kunden gestellten Sicherheiten die Höhe der Forderungen von MTQ um mehr als 20%, so wird MTQ auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten im angemessenen Umfange freigeben.
9. Gewährleistung
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Für erkennbare Mängel leistet MTQ nur dann Gewähr, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich gegenüber MTQ angezeigt werden.
9.2 Nicht sofort erkennbare Mängel müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach Lieferung der Ware, in der nach Ziffer 9.1 vorgeschriebenen Form gegenüber MTQ angezeigt werden.
9.3 Soweit ein Mangel gegenüber MTQ ordnungsgemäß und fristgerecht angezeigt wird, ist MTQ nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Ist MTQ zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen vom Kunden hierfür gesetzten Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach eigener Wahl sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffer 9.4 dieser Geschäftsbedingungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
9.4 Das Recht zum Rücktritt nach Ablauf einer angemessenen Frist steht dem Kunden nur dann zu, wenn er MTQ darauf hingewiesen hat, dass er im Falle eines ergebnislosen Fristablaufs die Annahme verweigern wird.
9.5 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der nachstehenden Ziffer 10 bleibt unberührt.
9.6 MTQ gewährleistet, dass die Software im Rahmen der Gewährleistungspflicht mit den von MTQ in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikation übereinstimmt und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde.
9.7 MTQ wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, nach eigenem Ermessen berichtigen und zwar nach Wahl von MTQ und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Im übrigen ist dem Kunden bekannt, dass er das vorbezeichnete Risiko durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit MTQ wesentlich verringern kann.
10. Haftung
10.1 MTQ haftet dem Grunde nach für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. MTQ haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), leicht fahrlässig verletzt wird. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen MTQ unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
10.2 Soweit MTQ dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, wenn das schadenauslösende Ereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
10.3 Alle Schadensersatzansprüche gegen MTQ verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern und für Ansprüche aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung.
10.4 Vorstehende Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.5 Soweit die Haftung von MTQ ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MTQ.
11. Software
11.1 An MTQ Software, Fremd Software (Software, die von einem MTQ unabhängigen Softwarelieferanten stammt) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Waren, für die die Software geliefert wird, eingeräumt.
11.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei MTQ bzw. dem Software Lieferanten.
11.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentation ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MTQ Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien dürfen grundsätzlich nur angefertigt werden, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung einschließlich der Fehlerberichtigung und als Sicherungskopie erforderlich ist. Darüber hinaus darf der Kunde keine Kopien anfertigen.
11.4 Die überlassung des Quellcodes kann nur durch besondere schriftliche Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt erfolgen.
11.5 Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
12. Copyright
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf sämtlichen von ihm erstellten Kopien folgende Urheberrechtsvermerke anzubringen:„MTQ Testsolutions GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen jeder Art sind nur mit Genehmigung von MTQ Testsolutions AG zulässig.“
13. Sonstiges
13.1 Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von MTQ übertragen.
13.2 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese nicht durch übermittlung per Email gewahrt.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine rechtliche wirksame Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten vertraglichen Zweck möglichst nahe kommt.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesen Bedingungen bzw. aus dem zugrundeliegenden Vertrag sowie seiner Durchführung und Beendigung ergebenden Ansprüche ist Schonstett/Chiemgau.
14.3 Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei MTQ oder mit MTQ verbundenen Unternehmen verarbeitet; die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
14.4 Es gilt nationales deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MTQ Testsolutions AG
Stand 11.09.2007